


Sozialversicherung
Gemeinnützige Arbeit unterliegt als unentgeltliches Beschäftigungsverhältnis weder Kranken- , Renten- noch der Arbeitslosenversicherung.
Unfallversicherung
Bei Arbeits- und Wegeunfällen des Verurteilten greift die gesetzliche Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 SGB VII). Beitragspflichten entstehen wegen der Unentgeltlichkeit nicht.
Im Rahmen gemeinnütziger Arbeit Beschäftigte sind über die bayerische Landesunfallkasse versichert.