Arbeit
Untersuchungsgefangene können, wenn sie wollen und wenn ausreichend Arbeit vorhanden ist, im Gefängnis arbeiten.
Strafgefangene müssen arbeiten (BayStVollzG, Art. 43). Sie erhalten einen Lohn (BayStVollzG, Art. 46),
der allerdings recht gering ist. Er wird auf ihrem Anstaltskonto
gutgeschrieben. Bis zu zwei Drittel des Arbeitslohns können für den
Einkauf und andere Ausgaben im Gefängnis verwendet werden, der Rest,
d.h. ein Drittel, muss für die Entlassung angespart werden.
Hat ein
Gefangener mindestens ein Jahr am Stück im Gefängniss gearbeitet, hat
er bei seiner Entlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Genau
geregelt ist das im § 26 Absatz 1 Nr.4 des SGB 3.
Einkauf
Zu bestimmten Terminen können die Gefangenen für einen Teil ihres
Lohnes im Gefängnis die Dinge des täglichen Bedarfs (vom Duschgel bis
hin zu Lebensmitteln) einkaufen (BayStVollzG, Art. 24).
Siehe hierzu auch den Punkt “Geldüberweisungen”.
Gefangenen, die unverschuldet kein Arbeitsentgelt erhalten und bedürftig sind, können einen Antrag auf Taschengeld stellen.
Kleidung und Bettwäsche
Untersuchungsgefangene (außer bei Verdacht auf Verstoß gegen das
Betäubungsmittelgesetz) können eigene Kleidung und Bettwäsche benutzen,
wenn sich ein Angehöriger um die Reinigung kümmert. Wäsche kann zur
Besuchszeit an der Pforte des Gefängnisses abgegeben und abgeholt
werden.
Strafgefangene müssen Anstaltskleidung und Anstaltsbettwäsche verwenden (BayStVollzG, Art. 22).

