Ausgang und Urlaub
Bis zu 21 Tagen Urlaub aus der Strafhaft können genehmigt werden (siehe auch BayStVollzG, Art. 14).
Normalerweise wird der erste Urlaub erst nach mindestens drei Monaten
Haftzeit gewährt, wenn es außerdem bis zur Entlassung nicht mehr länger
als 18 Monate dauert.
Zur Vorbereitung werden meistens begleitete Ausgänge durchgeführt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Sonderurlaub oder Urlaub zur Entlassungsvorbereitung genehmigt werden.
Vorzeitige Haftentlassung
(Aussetzung der Strafe zur Bewährung)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gefangene bei der
zuständigen Strafvollstreckungskammer die vorzeitige Haftentlassung
beantragen. (i.d.R. trifft dies für Ersttäter nach Verbüßung von zwei
Dritteln ihrer Gesamtstrafe zu).
Genaueres regelt § 57 StGB.

